12 Fragen zum Mindestlohn in der Gastronomie

von Ky - GastroHero GmbH 137.527 views0

Der Mindestlohn sorgt bei vielen Gastronomen für Kopfschmerzen. Da man im Paragraphendschungel des Mindestlohngesetzes leicht den Überblick verlieren kann.

Außerdem wird der Mindestlohn alle zwei Jahre von einer Kommission neu festgelegt. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2019 der gesetzliche Mindestlohn angehoben wird. Was das genau für Sie bedeutet, erfahren Sie weiter unten in unserem Artikel.

Wichtige rechtliche Informationen: Wir haben die folgenden Punkte zum Mindestlohn gründlich recherchiert. Trotzdem stellt dieser Blogeintrag in keiner Weise eine Rechtsberatung dar! Viele Fragen in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) sind nicht abschließend geklärt. Daher erheben die hier folgenden Ausführungen nicht den Anspruch in allen Punkten der aktuellen Rechtslage zu entsprechen. Nehmen Sie im Zweifelsfall unbedingt Kontakt mit einem Steuer- oder Rechtsberater auf!

Ab wann gilt der Mindestlohn und wie hoch fällt er aus?

Bereits seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland flächendeckend der gesetzliche Mindestlohn. Bis zum 31.12.2016 lag dieser bei 8,50 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde. Am 01.01.2017 wurde er um 34 Cent erhöht. Nun haben grundsätzlich alle Angestellten ein Anrecht auf eine Bruttoentlohnung von 8,84 Euro je geleisteter Arbeitsstunde. Ab dem 01.01.2019 steigt der Mindestlohn nun auf 9,19 Euro, also um 35 Cent.

mindestlohn-uebersicht
*Verlauf der Mindestlohnerhöhungen seit 2015

Mit welchen Bußgeldern muss man bei Verstößen gegen das MiLoG rechnen?

Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) drohen Gastronomen empfindliche Geldstrafen. Der Gesetzgeber kann in diesem Zusammenhang sogar Geldstrafen in mehr als vierfacher(!) Höhe des nicht gezahlten Mindestlohns verhängen! Grundlegend gilt:

Geldbuße = nicht gezahlter Mindestlohn x 2 + 30 %

Bei nachgewiesenem Vorsatz verdoppelt sich die Geldbuße noch einmal! Das geht schnell in höhere fünfstellige Beträge. Darüber hinaus kann es zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Arbeitgeber kommen!

Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn?

Ja, es gibt Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. Diese sind aber auf wenige Fallgruppen beschränkt. Die bedeutsamsten Ausnahmen lauten:

  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (=Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Praktikanten
  • Langzeitarbeitslose
  • Saisonarbeiter

Ganz so einfach verhält es sich aber nicht. Folgende Dinge sollten unbedingt beachtet werden:

  • Für Praktikanten:
    • Bei freiwilligem Praktikum nur bis zu 3 Monaten! Praktikanten sind außerdem angemessen zu entlohnen. Als „angemessen“ gelten 80% der gängigen Ausbildungsvergütung.
    • Praktikanten müssen vor Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen erhalten und unterzeichnen
  • Für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten
  • Für Saisonarbeiter bis maximal 70 Tage

Gilt das MiLoG auch für Ehegatten und andere Familienmitglieder?

Besteht ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis? Dann gilt auch hier das MiLoG. Allerdings müssen seit dem 01.08.2015 keine Arbeitsstunden mehr für Familienmitglieder aufgezeichnet werden.

Tipp: Schauen Sie sich unseren Blogeintrag zum Thema Arbeitszeitdokumentation in der Gastronomie an!

Was ist bei Minijobbern und Rentnern zu beachten?

Grundsätzlich haben auch Minijobber und Rentner einen Anspruch auf Mindestlohn. Alleine das Erreichen eines bestimmten Alters hat hierauf keinen Einfluss.

Achtung: Bei Minijobbern entspricht das Entgelt gleichzeitig dem Nettolohn. Daher müssen hier entsprechend 8,84 Euro und ab 2019 9,19 Euro netto ausgezahlt werden.

Beispiel: Bei einer Arbeitszeit von 60 Stunden im Monat und einer Vergütung von 450 Euro kommen wir auf einen Stundenlohn von 7,50 Euro netto. Der Mindestlohn wird an dieser Stelle also um 1,34 Euro und ab 2019 um 1,69 Euro unterschritten.

Was ist mit freien Mitarbeitern?

Das MiLoG gilt nicht für freie Mitarbeiter.

Aber: Stellen Sie sicher, dass es sich hierbei auch um wirkliche freie Mitarbeiter handelt! Lassen Sie dies im Zweifelsfall von der Deutschen Rentenversicherung prüfen.

Auf keinen Fall sollten Sie Ihre Mitarbeiter einfach zu Freien Mitarbeitern umwandeln! Dies könnte zu enormen finanziellen Nachzahlungen für Sie führen!

Was gilt für Sonntage und Feiertage?

Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sieht das MiLoG keine extra Vergütung vor. An diesen Tagen muss lediglich der normale Satz von 8,84 Euro und ab dem 01.01.2019 9,19 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde gezahlt werden.

Was gilt für Nachtarbeit?

Die gesetzlichen Regelungen zur Nachtarbeit sind etwas kompliziert. Im Kern kann man für die Gastronomie aber sagen, dass folgende Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freizeit oder einen angemessenen Lohnaufschlag haben:

  • Arbeitnehmer, die mindestens 48 Tagen im Jahr
  • oder regelmäßig in Wechselschichten

mehr als zwei Stunden zwischen 23:00 und 06:00 Uhr arbeiten.

Diesen Arbeitnehmern steht also bezahlter Urlaub oder ein erhöhter Lohn entsprechend ihrer in dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden zu. Ein in diesem Zusammenhang angemessener Lohnzuschlag wird in der Regel mit 25% festgelegt. Für den Mindestlohn ergibt sich so ein Betrag von 11,05 Euro brutto (8,84 Euro x 1,25).

Die Rechnung für 2019 ergibt sich dann wie folgt: 9,19 Euro x 1,25 ergibt einen Betrag von 11,48 Euro brutto.

 

 

Dürfen Kost und Logis vom Mindestlohn abgezogen werden?

Bei Saisonarbeit darf der Mindestlohn in der Gastronomie bis zu einem gewissen Maße unterschritten werden, wenn Kost und Logis vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Hierüber muss aber vorher eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

Folgende Höchstgrenzen für diese Abzüge sind dabei zu beachten:

  • für Verpflegungsleistungen 229 Euro
  • und 223 Euro für die Unterkunft

Darüber hinaus gilt, dass die sogenannte Pfändungsfreigrenze beim ausgezahlten Nettolohn nicht unterschritten werden darf. Aktuell gilt hier ein monatlicher Freibetrag von 1.073,88 Euro (netto). Wenn Unterhaltspflichtige im Haushalt leben, wird dieser außerdem noch einmal angehoben. Erkundigt euch daher am besten zu den aktuellen Pfändungsfreigrenzen.

Darf man freiwillig weniger als den Mindestlohn verdienen?

Das Mindestlohngesetz ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Das heißt auch freiwillig darf der Mindestlohn in der Gastronomie nicht unterschritten werden (siehe §3 MiLoG). Alle Argumentationen, die darauf hinauslaufen, dass Mitarbeiter den Mindestlohn freiwillig unterschreiten, sind demnach ungültig.

Was ist mit Trinkgeld?

Das Trinkgeld ist keine vom Arbeitgeber geleistete Entlohnung an den Arbeitgeber. Daher darf dieses in keinem Fall vom Mindestlohn abgezogen werden. Das Trinkgeld gehört darüber hinaus zu 100% Ihren Angestellten, deshalb landen Fälle in denen der Arbeitgeber dieses einbehält nicht selten vor Gericht.

Gilt das MiLoG auch für Flüchtlinge?

Das MiLoG gilt bis auf die oben genannten Ausnahmen für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Schulabschluss, den Sprachkenntnissen oder der Herkunft – also auch für Flüchtlinge!

Übrigens: Noch mehr Informationen zum Mindestlohn und der damit verbundenen Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation in der Gastronomie finden Sie in diesem Blogeintrag.

Welche Fragen zum Mindestlohn sind noch offen geblieben? Was interessiert euch noch zum Thema Mindestlohn? Schreibt es uns in die Kommentare!

 

Quellen:

  1. Gesetze im Internet: Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
  2. Zoll online: Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
  3. ETL Rechtsanwälte: Informationen zum Mindestlohngesetz 2015 und den damit verbundenen, weiteren Regelungen

 

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