4 Fragen zur Änderung der Richtlinien für elektronische Kassensysteme 2017

von Joleen - GastroHero 12.973 views0

Elektronische Kassensysteme

Ab Januar 2017 gelten für elektronische Kassensysteme neue Richtlinien. Doch was konkret heißt das für Gastronomen? Worauf Sie jetzt unbedingt achten müssen hat Steuerberater Roland Franz von der Kanzlei Roland Franz & Partner für Sie beantwortet.

Frage: Ich habe noch eine offene Ladenkasse. Muss ich nun auf eine elektronische Registrierkasse umsteigen?

Antwort: Nein, es ändern sich lediglich die Anforderungen an elektronische Kassensysteme. Damit ist keine Pflicht verbunden, ein solches einzuführen. Wenn Sie eine offene Ladenkasse führen, können Sie diese auch 2017 noch in Betrieb behalten. Die Anforderungen hieran ändern sich nicht.

Frage: Welche Anforderungen werden ab 2017 an elektronische Registrierkassen gestellt?

Antwort: Hintergrund der neuen Richtlinien ist, dass elektronische Kassen aktuell Steuerbetrüge durch manipulierte Aufzeichnungen ermöglichen können. Dem soll ab 2017 entgegengewirkt werden. Von nun an müssen Daten so gespeichert werden, dass ein Betriebsprüfer sie ohne vorherige Ankündigung direkt aus der Kasse ablesen kann. Sämtliche elektronische Daten eines Kassensystems müssen also unverdichtet gespeichert werden. Das heißt, dass Einzelbons nicht zu Gunsten von Tagesendsummenbons gelöscht werden dürfen. Außerdem reicht die Vorlage der Bons in ausgedruckter Papierform nicht mehr aus. Die Daten müssen direkt über die Kasse zugänglich sein.

Frage: Ich habe bereits eine elektronische Kasse allerdings erfüllt diese nicht die neuen Anforderungen? Was muss ich bei der Aufrüstung beachten?

Antwort: Ihre elektronische Kasse muss spätestens ab dem 01.01.2017 alle Anforderungen an eine elektronische Registrierkasse erfüllen. In vielen Fällen ist es möglich, veraltete Systeme mithilfe von Software-Updates auf diesen Stand zu bringen. Wenden Sie sich hierzu am besten an Ihren Kassensystemanbieter. Sollte das jedoch nicht möglich sein, hilft nur die Anschaffung einer neuen Kasse.

Frage: Welche Konsequenzen erwarten mich, wenn ich meine Kasse bei der nächsten Betriebsprüfung noch nicht umgestellt habe?

Antwort: Die neuen Richtlinien für elektronische Registrierkassen sind ab dem 01.01.2017 verpflichtend. Sollten Sie Ihre Kasse bis dahin noch nicht umgestellt haben, ist ihre Kassenführung -unabhängig davon, ob Sie die Kasse manipuliert haben oder nicht – nicht ordnungsgemäß. Das bedeutet wiederum, dass auch Ihre Finanzbuchhaltung nicht ordnungsgemäß ist. In solchen Fällen ist es dem Finanzamt vorbehalten, Hinzuschätzungen durchzuführen, was unter Umständen auch mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zusammenhängt. Ab 2020 werden Verstöße als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.

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