Hilfsangebote für Gastronomen aufgrund von Corona

von Joleen - GastroHero 239.243 views18

Hilfe im Umgang mit dem Coronavirus in der Gastronomie

Unzählige Betriebe des Gastgewerbes sind an den Grenzen Ihrer wirtschaftlichen Liquidität. Aufgrund der zunehmenden Fälle von Covid-19 Infizierten, kam es erst zu massiven Einschränkungen und nun zu kompletten Schließungen in der Gastronomie. Viele Gastronomen stehen vor einer großen Existenzangst – nicht unbegründet, denn schließlich wollen Miete, Strom/Wasser, Versicherungen etc. weitergezahlt werden.

Wie Sie die schwere Zeit überbrücken können und welche Hilfen Ihnen jetzt zur Verfügung stehen haben wir In den folgenden Abschnitten für Sie zusammengestellt. Außerdem haben wir tolle Beispiele von Gastronomen gefunden, die sich Konzepte zur Selbsthilfe haben einfallen lassen. Hier erfahren Sie mehr.

  1. Staatliche Hilfen für Gastronomen
  2. Außerordentliche Novemberhilfe
  3. Überbrückungshilfe II
  4. Überbrückungshilfe III
  5. Förderungen und Prämien für Ausbildungsbetriebe
  6. Neuheiten zu den Krediten
  7. Was tut die Regierung?
  8. Alternative: Lieferdienst
  9. Kurzarbeitergeld
  10. Hilfe der Creditreform
  11. Entgeltfortzahlungsversicherung
  12. Steuerliche Hilfen
  13. Kostenkalkulation

Staatliche Hilfen für Gastronomen

Es ist ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen angekündigt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Dabei gibt es keine Grenze nach oben bei der Kreditsumme, die die KfW vergeben kann. Wenn Sie eine Finanzierung aus den verabschiedeten Programmen nutzen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten.

Unterschieden wird hier in

  • Unternehmen die länger als 5 Jahre am Markt sind
    • Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungspartner in Ihrer Nähe. Nutzen Sie die Online-Beratungsanfrage , um
      • einen Finanzierungspartner zu finden und
      • einen Beratungstermin anzufragen.
  • Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre auf dem Markt sind.

Darüber hinaus wird die KfW je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Diese können Sie beantragen, wenn Ihr Betrieb in krisenbedingte Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist. Hier steht noch kein genaues Startdatum fest.

Der DEHOGA Verband erwartet zudem staatliche Hilfen der Bundesregierung und sieht die verabschiedeten Maßnahmen als einen Schritt in die richtige Richtung. DEHOGA Präsident Guido Zöllick teilte dazu mit: „Jetzt kommt es darauf an, dass die Bundesregierung effektive Liquiditätshilfen und Fördermaßnahmen verabredet, die schnell und unbürokratisch wirken.“ Zudem sollten auch steuerliche Entlastungen für das Gastgewerbe greifen, die mittel- und langfristig wirken.

Wir halten Sie in diesem Artikel selbstverständlich up to date und informieren Sie, sobald es Neuigkeiten zu diesen und weiteren Förderungen gibt.

Überbrückungshilfe II

Weiterhin versucht der Bund den Unternehmen und vor allem den Gastronomien unter die Arme zu greifen. Die Überbrückungshilfe II, welche die Monate September bis Dezember betrifft, kann ab dem 27. Oktober beantragt werden. Da bekannterweise das Ansteckungsrisiko in geschlossenen Räumen höher ist, als im öffentlichen Bereich, soll nun vermehrt die Außengastronomie unterstützt werden. Daher werden coronabedingte Anschaffungen, wie Heizpilze und Raumluftsterilisatoren bezuschusstet. Des Weiteren wird aktuell diskutiert mit einer möglichen Überbrückungshilfe III die staatlichen Förderungsmittel bis Juni 2021 zu verlängern. Ob es dazu wirklich kommt, bleibt allerdings noch abzuwarten. Auf häufig gestellte Fragen gibt es hier einige Antworten. Schaut gerne vorbei.

Überbrückungshilfe III

Die am 05.01.2021 beschlossenen Maßnahmen führen leider dazu, dass viele Wirtschaftskreise, so auch die Gastronomie, weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen. Dafür hat die Bundesregierung die verbesserte Überbrückungshilfe III bereitgestellt. Außerdem sind noch bis zum 31.01.2021 Anträge für die Überbrückungshilfe möglich. Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen, sowie den zugehörigen Anträgen, finden Sie ebenfalls auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Außerordentliche Novemberhilfe

Der November ist um und die Hilfen sollen bald ausgezahlt werden. Trotzdem sind einige Fragen noch offen. Wir beantworten Ihnen die Wichtigsten auf einen Blick:

Wer ist Antragsberechtigt?
Alle Unternehmen, Betriebe und Selbständige, die durch den Beschluss vom 28. Oktober ihren Betrieb schließen mussten. Dazu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Aber auch indirekt betroffene Betriebe können die Novemberhilfe beantragen, wenn 80% Ihres Einkommens nachweislich durch einen direkt von der Schließung betroffenen Betrieb erzielt werden. 

Was wird gezahlt?
Es werden bis zu 75% des Umsatzes aus November des Vorjahres erstattet, allerdings nicht direkt vollständig. Ende November finden erst Abschlagzahlungen in Höhe von 5.000€ für Selbständige und 10.000€ für Unternehmen statt. Bei nach November gegründeten Unternehmen wird als Vergleichswert der Durchschnitt aus den vergangenen Monaten oder Oktober genommen. Sollte es trotz Schließung zu Umsätzen durch z.B. Take-Away Service kommen, wird dieser zu 25% nicht angerechnet. Das bedeutet, dass man maximal mit den Zuschüssen auf 100% des Vorjahres-Umsatz kommen kann. Übrigens haben die gezahlten 75% eine Obergrenze von 1 Million Euro. 

Wann können die Hilfen beantragt werden und wann werden Sie ausgezahlt?
Die Novemberhilfen können seit dem 25. November beantragt werden. Da die Abschlagzahlungen bereits Ende November beginnen ist ein Plan für die restliche Zahlung ebenso in Arbeit. Die offengebliebene Summe soll allerdings zeitnah nach der Abschlagzahlung ausgezahlt werden.

Was müssen die Gastronomen tun, um die Hilfen in Anspruch zu nehmen?
Soloselbständige, die noch keine Hilfen in Anspruch genommen haben, können ohne eine Prüfung von Dritten maximal 5.000€ selbst beantragen. Dagegen müssen Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfen beantragt haben oder mehr als 5.000€ Förderung erwarten, genauso wie alle nicht Soloselbständigen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. 

Was ist mit Dezemberhilfen?
Die bereits laufenden Novemberhilfen werden in den Dezember hinein verlängert. Dabei bleiben die Konditionen so bestehen, wie Sie es bereits jetzt sind. Ob dazu allerdings ein neuer Antrag notwendig ist, oder ob die Dezembermonate einfach mit in die Novemberhilfen-Berechnung einfließen, bleibt noch abzuwarten. 

Förderung und Prämien für Ausbildungsbetriebe

Seit dem 04.08.2020 ist es für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe möglich für die Ausbildung von neuen Arbeitskräften bei der Bundesagentur für Arbeit Prämien zu beantragen und Unterstützung zu erhalten. 

Auf Grund von Corona und der sich dadurch ständig ändernden Situation sind sich viele Betriebe nicht sicher, ob Sie momentan neue Auszubildende einstellen können oder sollten. Aufgrund der Wichtigkeit von Nachwuchsfachkräften hat der Staat beschlossen, den Ausbildungsbetrieben durch die folgenden 3 Hilfsangebote den Rücken zu stärken: 

  • Wer seinen Durchschnitt an Azubis im Vergleich zu den vorigen 3 Jahren beibehält, bekommt für zwischen dem 01.08.2020 und 15.02.2021 eingestellte Auszubildende je 2.000 €. Wer seinen Schnitt sogar erhöht, erhält jeweils 3.000 €. Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach Beendigung der Probezeit und zulässig für Unternehmen mit maximal 249 Mitarbeitern. 
  • Da auch Kurzarbeit in den letzten Monaten weit verbreitet ist, werden für Betriebe, die zwischen August und Dezember diesen Jahres Kurzarbeit von mindestens 50% durchführen, 75% der Ausbildungsvergütung, die vom Arbeitgeber brutto gezahlt werden, übernommen. Dies gilt für Auszubildende und Ausbilder, die während dieser Zeit nicht in Kurzarbeit geschickt werden. 
  • Um auch Azubis zu unterstützen, die Ihre Ausbildung abbrechen müssen, da Ihr Betrieb durch die Corona-Krise insolvent wurde, sollen andere Ausbildungsbetriebe angeregt werden diese Azubis aufzunehmen. Daher erhalten Sie eine Prämie von 3.000 € je Azubi, dem Sie bis Ende des Jahres ermöglichen, Ihre Ausbildung bei Ihnen fortzusetzen. 

Wir hoffen, dass Sie trotz Corona langfristig vorsorgen und weiterhin neue Fachkräfte in Ihrem Betrieb ausbilden. (Quelle)  

Neuheiten zu den Krediten

Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern:

  • Risikoübernahme von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen
  • Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro

Was tut die Regierung?

Viele Bundesländer haben am Start der Corona Krise ein Sofort-Hilfe Programm entwickelt. Zum aktuellen Zeitpunkt wurde die Zuständigkeit von den Ländern auf den Bund übertragen. So gibt es keine Unterschiede in den einzelnen Ländern mehr. Wie Sie an diese Finanzhilfen kommen, können Sie der Seite der Bundesregierung entnehmen. 

In Alternativen denken

Bei unserer Suche nach den diversen Hilfsangeboten sind wir immer öfter auf Betriebe gestoßen, die sich selbst helfen. Viele ziehen innerhalb kürzester Zeit einen Lieferdienst oder Take Away Service hoch. Wir haben uns gefragt, wie erfolgreich diese Konzepte sind und wie Sie das am besten umgesetzt wird. Unsere Antworten haben wir Ihnen in unserem neuen Artikel zusammengefasst. Übrigens: Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen eigenen Lieferdienst zu implementieren wartet in dem Artikel noch ein exklusives Angebot für Sie, als CHEERS Leser. Hier erfahren Sie, wie Sie ein Lieferdienst-Konzept kostenlos testen können:
Zum Artikel

Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat in Anbetracht der Situation einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Sie können somit Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% Ihrer Beschäftigten betroffen sind. Diese Regel gilt zudem bereits rückwirkend ab dem 1. März. Zudem ist ein teilweise oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden geplant. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit und beantragen Sie Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter. Zudem können die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, künftig vollständig erstattet werden.

Für die Beantragung ist der Arbeitgeber zuständig. Folgende Bedingungen müssen gegeben sein, damit Sie für Ihren Betrieb Kurzarbeit beantragen können.

  • Es muss in der betreffenden Firma einen erheblichen Arbeitsausfall geben.
  • Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  • zehn Prozent der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Agentur für Arbeit kommt Ihnen hier einen großen Schritt entgegen. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Beispiel: Wer statt wie üblicherweise fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die Kompensationszahlung (60 Prozent des Tageslohns) von der Arbeitsagentur.

Am Abend des 22. April hat die Bundesregierung eine Änderung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Vorraussetzung um von der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes zu profitieren ist, dass Sie mindestens 50% weniger weniger arbeiten.
Sollte diese Vorraussetzung gegeben sein, wird das KUG für Sie ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% bzw. 77%, falls Sie in einem Haushalt mit Kindern leben angehoben. Ab dem 7. Monat des Bezuges wird das KUG erneut erhöht, diesmal auf 80% bzw. 87%.
Dieses Angebot ist befristet bis Ende des Jahres also bis zum 31. Dezember 2020.
Die Bundesagentur für Arbeit hat noch mal alle Infos in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt.

Wir haben für Sie in einem unserer neuesten Artikel alle Informationen rund um Kurzarbeit ausführlich für Sie recherchiert.

Creditreform beschleunigt Ihre Kreditanträge

Der KfW-Kredit erfordert einen Antrag bei der Hausbank. Im Zuge dieses Antrages, werden verschiedene Voraussetzungen für die Bewilligung der Darlehen geprüft. Ihr Unternehmen muss vor der Corona-Krise wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein. Gleiches gilt für die von der Bundesregierung beschlossenen Schnellkredite. Die Creditreform möchte Ihnen genau dabei mit einem neuen Bonitätsnachweis helfen – und das kostenlos! Das Unternehmen stellt eine spezielle Prüfung mit anschließender Auskunft, über Ihre Kreditwürdigkeit zum Stichtag 31. Dezember 2019, zur Verfügung. Somit ist bei Ihrem Antrag offensichtlich, dass ihr Kreditbedarf erst durch die Corona-Krise entstanden ist. Sie können die Auskunft auf der Homepage der Creditreform beantragen. Sie wird dann innerhalb von einem Tag verschickt und kann den Antragsunterlagen beigelegt werden. So nehmen Sie der Hausbank etwas Arbeit ab und haben eine Chance auf schnellere Bearbeitung Ihrer Unterlagen. Hier kommen Sie zur Creditreform.

Entgeltfortzahlungsversicherung

Kleinere und mittlere Betriebe sind gegen die finanziellen Risiken der Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer über die Umlage U1, welche Sie zahlen, abgesichert. Diese Versicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Für privat versicherte Arbeitnehmer ist die Krankenkasse zuständig, welche bei Ihnen im Betrieb für die Entgegennahme der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeträge zuständig ist. Für geringfügig entlohnte Arbeitskräfte wird die Entgeltfortzahlungsversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) durchgeführt.

An diesem Auswahlverfahren nehmen alle Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sprechen Sie mit Ihrer zuständigen Einzugsstelle um genaue, auf Ihren Betrieb abgestimmte Informationen zu erhalten.

Steuerliche Hilfen

Im Rahmen wirtschaftlicher Beeinträchtigungen haben Sie die Möglichkeit zu speziellen steuerlichen Hilfsangeboten der Finanzämter. So können Sie beispielsweise auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer herabsetzen oder sogar komplett aussetzen. Nehmen Sie unbedingt frühzeitig Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt auf und erfragen Sie dort steuerliche Hilfsangebote. Bis zum 31.12.2020 wird sogar auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie Kontopfändungen, verzichtet, wenn Sie unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.

Seit dem 01.01.2021 gilt allgemein wieder der “alte” Steuersatz. Die vorrübergehende Senkung der Steuer wird wieder rückgängig gemacht. Für die Gastronomie bleibt allerdings eine Änderung vorerst bestehen. Speisen zum Verzehr außer Haus werden mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belegt. Weitere Informationen dazu, finden Sie in unserem Artikel. 

Kostenkalkulation

Behalten Sie Ihre derzeitigen Ausgaben im Blick. Auch unabhängig der aktuellen Corona Situation sollten Sie immer wissen, was Ihre Kosten sind. So lässt sich schnell ermitteln, auf welche Ausgaben Sie zurzeit der Schließung verzichten können und was Ihre Fix-Kosten sind, die dennoch anfallen und beglichen werden müssen. Reduzieren Sie Ihre variablen Kosten im Umkehrschluss auf ein Minimum. Ergreifen Sie weitere Maßnahmen zur Kostenminimierung in diesen Monaten. Vielleicht sprechen Sie Ihren Vermieter auf Ihre aktuelle Lage an und bitten ihn um eine Zahlungspause.

Hier noch wichtige Links für Sie:

Wie angekündigt, werden wir Sie in diesem Artikel über Förderprogramme für Gastronomen auf dem Laufenden halten. Weitere  Informationen rund um die Corona-Auswirkungen auf die Gastro-Branche zusammengetragen finden Sie hier. Um sicher Nichts zu verpassen, können Sie sich für unseren Newsletter eintragen:

Wir standen außerdem vor der Frage wie wir, als Händler, weiter unterstützen können und haben uns für eine kostenlose GastroHero Hilfe-Hotline entschieden. Unter der 0231/17727364 können Sie unsere Gastro-Experten erreichen und sich mit uns über die aktuellen Geschehnisse in der Branche austauschen und Fragen stellen (8:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Wir wünschen allen Gastronomen viel Kraft und Zuversicht!
#heldenzeiten #standtogether

 

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Kommentare (18)

  1. Wir sind Vermieter einer Pension in den neuen Bundesländern und erlassen dem Pensionsinhaber die monatliche Miete (1500 EUR) bis die durch Corona verursachte Situation sich grundlegend ändert. Wir würden uns freuen, wenn andere Vermieter von gastronomischen Betrieben und anderen von Schließung betroffenen Betrieben unserem Beispiel folgen würden. Diese Situation erfordert Solidarität.

    1. Hallo Karin,
      vielen Dank für deinen Kommentar und deinen Einsatz in so einer, für alle Parteien nicht einfachen Zeit.
      Es ist sicherlich nicht einfach, so eine Entscheidung zu treffen! Umso mehr freut es uns von solchen Aktionen zu lesen.
      #heldenzeiten #standtogether

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  2. Unser Chef bekommt 60% Kurzarbeitgeld. Muss er die 40% selbst bezahlen, oder bekommt er einen Kredit.

    1. Hallo Jessica,

      vielen Dank für Deinen Kommentar!
      Der Arbeitgeber zahlt in der Kurzarbeit den anteiligen Lohn. Wenn Du also beispielsweise nur noch die Hälfte an Stunden arbeiten musst, zahlt Dein Chef Dir auch nur die Hälfte des Lohns.
      Um den Verlust zu reduzieren, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld. Du arbeitest dann zB nur 50%, bekommst aber mehr als die Hälfte Deines Lohns.
      Wie viel die Arbeitsagentur zahlt und was Dein Chef dafür tun muss, kannst Du gerne in unserem Artikel zur Kurzarbeit nachlesen.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  3. Hallo,
    da ich keine Unterstützung vom Land Thüringen bekomme, wäre meine Frage dahingehend, was der Staat zur Unterstützung bereithält und wo und wie ich hierfür die Anträge bekomme und wohin ich diese stellen kann . Danke

    1. Hallo Zetti,
      das Land Thüringen bietet eine Corona-Soforthilfe an.
      Zum einen gibt es die Soforthilfe, zum anderen die Bürgschaften der Thüringer Aufbaubank sowie der Bürgschaftsbank Thüringen.
      Informationen wie du diese Hilfe beantragen kannst, findest du in unserem Hilfeartikel: https://www.gastro-hero.de/cheers/corona-gastronomie-hilfe/.

      Für weitere Fragen stehen wir dir natürlich gerne hier in den Kommentaren aber auch in unserer Hotline und unserem Live-Chat zur Verfügung.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  4. Hallo,

    wir besitzen ein Restaurant aber mussten dies aufgrund der Situation schließen. Ich habe gehört, dass die Haftplichtversicherung wohl 15% unterstützt. Wissen Sie dazu etwas?

    Mit freundlichen Grüßen
    Anika

    1. Hallo Anika,
      nach unseren Informationen greift eine Haftpflichtversicherung nur bei einem Sach- oder Personenschaden.
      Eine Betriebsschließung fällt vermutlich nicht unter einen dieser beiden Fälle. Grundsätzlich maßen wir uns allerdings nicht an, steuerrechtlich oder versicherungsrechtlich zu beraten.
      Um deine Frage zu 100% beantwortet zu bekommen, raten wir, dich mit deiner Versicherung in Verbindung zu setzen.
      Sollte es mit der Haftpflichtversicherung nicht klappen, schau dich gerne nochmal in unserem Hilfe-Artikel um. Mit großer Wahrscheinlichkeit findest du dort eine Möglichkeit, den wirtschaftlichen Verlust abzufedern.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  5. Hallo,

    wir haben die Saale von einem Sportverein gepachtet und führen nur private geschlossene Veranstaltungen ohne Publikumsverkehr durch. Gelten wir als Restaurant oder Gaststätte. Sind wir dennoch an die Auflagen gebunden?

    können wir soforthilfe für selbständige bis 10 Beschäftigte beantragen und ist es nur einmalig ? Ich dachte für die ersten 3 Monate und man könnte danach für die nächsten 3 Monate erneut beantragen.

    Falls ja, wo könnten wir die Beratungszuschuss beantragen – ich habe gehört es gibt ein Beratungszuschuss sowie ein Zuschuss für coronabedingte Baumaßnahmen.

    würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    1. Hallo,
      ob und wie Sie die Einrichtungen von Sportvereinen nutzen dürfen, hängt vom Bundesland und den dort geltenden Verordnungen ab. Sofern Ihre Tätigkeit der Hauptverdienst ist, können Sie das Antragsformular ausfüllen und versuchen, Soforthilfe zu bekommen.
      Alle uns bekannten Hilfsangebote, sowie Informationen zur Beantragung dieser finden Sie in diesem Artikel aufgelistet.
      Viele Grüße

      Joleen von CHEERS

  6. Moechte mich gerne fuer das Newsletter anmelden

    1. Hallo Robert,

      es freut uns zu hören, dass Sie Interesse an unserem Newsletter haben.

      Wenn Sie jetzt unseren Blog (https://www.gastro-hero.de/cheers/) besuchen, finden Sie auf der rechten Seite ein Fenster, worüber Sie sich für den Newsletter registrieren können. Auf Ihrem Handy ist das Fenster ganz unten am Bildschirm.

      Viele Grüße

      Joleen

  7. Hi,

    ich habe eine Frage zu den Fördermöglichkeiten, mein Steuerberater sagt das mein Unternehmen keine Zuschüsse beantragen kann. Mein Gastronomiebetrieb hat sich vor 2 Jahren vergrößert, mit Umzug etc. Meine Umsätze sind gestiegen meine Ausgaben anfangs auch, so das ich als Überbrückung (vor Corona) Hilfe vom Jobcenter beantragt habe. Bedeutet das gleichzeitig das ich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bin?
    Mein Unternehmen wächst nur leider kam nun Corona dazwischen.
    Was für Möglichkeiten bleiben mir?

    Ich hoffe Ihr habt eine Antwort für mich

    LG

    1. Hallo,

      danke für den Kommentar. Leider können und dürfen wir keine steuerrechtliche Beratung geben. Wir haben aber einen Link rausgesucht, bei dem noch mehr Informationen zu finden sind: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

      Viele Grüße
      Lukas

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