Steuer in der Gastronomie

von Ky - GastroHero GmbH 26.621 views0

Definitiv sind die Steuern in der Gastronomie eher ein unbeliebteres Thema. Es gibt unzählige Steuerarten und manchmal verliert man auch den Überblick, wofür man denn nun eigentlich wie viele Steuern zahlen muss oder schon gezahlt hat. Schon bei dem Thema Gründung sollten Sie über künftige Steuern Bescheid wissen.

Dennoch ist es auch für eine gute Finanzplanung erforderlich zu wissen, welche Steuern in der Gastronomie relevant sind und wie Sie sie einplanen müssen. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick – So haben Sie Ihre Steuern im Griff!

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  1. Einkommenssteuer: Die Einkommenssteuer zahlen Sie, wenn Sie eine Personengesellschaft, wie OHG, Einzelunternehmen, GbR, KG sind. Diese Rechtsform wird auch sehr häufig in der Gastronomie gewählt. Hier gilt ein vorgegebener Steuersatz, der je nach Höhe des zu versteuernden Betrags variiert. Aber Achtung: Auf die Einkommenssteuer wird noch der Solidaritätszuschlag mit 5.5 % berechnet.
  2. Körperschaftssteuer: Haben Sie sich bei der Gründung für eine Kapitalgesellschaft entschieden haben, werden Ihre Gewinne einheitlich mit 15% versteuert.
  3. Gewerbesteuer: Die beiden oben genannten Steuern, werden an das Finanzamt gezahlt. Deshalb erhebt auch die Stadt, in der Ihr Betrieb ansässig ist eine Steuer. Besteuerungsgrundlage ist hier auch der ermittelte Gewinn. Je nach Gemeinde unterscheidet sich der jeweilige Hebesatz jedoch.
  4. Umsatzsteuer: Diese Steuer ist in Ihrer Bilanz zwar ein sogenannter „durchlaufender Posten“, Sie müssen jedoch trotzdem Vor- oder Nachzahlungen an das Finanzamt leisten. Die Vorauszahlung der Umsatzsteuer erfolgt im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt.
  5. Lohnsteuer: Jeder, der einen Mitarbeiter einstellt, muss für diesen die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Dabei ist mittlerweile die Anmeldung über das Online-Steuerportal Elster verpflichtend. Aber Achtung: Die Steuer wird an das zuständige Finanzamt des Unternehmens, nicht des Arbeitgebers abgeführt.

Zahlungen

Die Einkommenssteuer wird immer quartalsweise im Voraus bezahlt. Die Höhe dieser Zahlung kann sich nach zwei Kriterien richten: Nach der Höhe der im Vorjahr erzielten Einkommenssteuer oder nach dem Einkommen, dass voraussichtlich erzielt wird. Die Steuererklärung muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden.

Die Gewerbesteuer wird ebenso quartalsweise zum 15. Februar, Mai, August und November fällig. Ebenso muss eine Gewerbesteuererklärung pro Kalenderjahr eingereicht werden.

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Sie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs. Die Kapitalgesellschaft muss also nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens zum 31.5. des Folgejahres eine Körperschaftsteuer-Erklärung abgeben.

Sonderfall Umsatz- und Vorsteuer

Sie als Unternehmen müssen bei jedem Verkauf die Umsatzsteuer auf den Preis aufschlagen, da diese ans Finanzamt abgegeben werden muss. Falls Ihnen noch nicht ganz bewusst ist, wann Sie 7 % oder 19% ausweisen müssen, dann können Sie das in unserem Blogbeitrag Das Mehrwertsteuer Dilemma in der Gastro ganz einfach nachlesen!

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Steuernummer

Bei der Gründung Ihres Unternehmens, melden Sie ein Gewerbe an. Nach der Anmeldung werden Sie automatisch vom zuständigen Finanzamt benachrichtigt. Sie erhalten einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Nach Zurücksenden des Fragebogens erhalten Sie Ihre Steuernummer, über die Sie alle Angelegenheiten mit dem Finanzamt klären. Achten Sie bitte darauf Ihre Steuernummer auf allen Rechnungen auszuweisen.

Steuererklärung

Welche Steuererklärung Sie abgeben müssen, hängt von Ihrer Rechtsform ab. Es kann in folgende Formen unterschieden werden:

  1. Die Anlage EÜR – Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
  2. Die Steuererklärung für die Körperschaftssteuer – Für Kapitalgesellschaften
  3. Die Umsatzsteuererklärung – Für alle Unternehmen, außer die Kleinunternehmerregelung

Im Rahmen der Steuererklärung überprüft das Finanzamt dann, ob Ihre tatsächliche Steuerlast über oder unter den Vorauszahlungen lag. Als Folge kann es zu Steuerrück- oder Steuernachzahlung an oder von Finanzamt kommen.

Steuerbescheid

Dieser wird nach Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen verschickt. Er enthält die Information darüber, ob Sie Steuern zurückzahlen müssen oder ob das Finanzamt Ihnen bereits geleistete Steuerzahlungen anteilig zurückzahlen muss.

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#Tipp1

Beachten Sie unbedingt die unterjährigen Zahlungsfristen des Finanzamts. Lassen Sie dies schleifen, können Sie mit Zuschlägen rechnen, welche Sie zusätzlich zu der Steuer zahlen müssen. Achten Sie darauf, dass Ihre Konten stets mit ausreichend Geld für die Zahlungen an das Finanzamt gedeckt sind.

#Tipp2

Achten Sie darauf für die anstehende Steuererklärung alle Belege für Betriebsausgaben zu sammeln. Denn grundsätzlich kann man alle Betriebsausgaben geltend machen. Beginnend bei der Miete, Personalkosten bis hin zu Werbemaßnahmen. Unter die auch Flyer, Plakate, Kundenstopper oder Print-Anzeigen fallen. Auch Berufsbekleidung wie, ein schwarzer Anzug, farblich passende Socken oder Strumpfhosen, schicke oder bequeme Schuhe usw. dürfen sogar in der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen.

#Tipp3

Achten Sie darauf, dass die Bargeldbeträge bzw. der Kassensturz mit der Endsumme Ihrer Aufzeichnungen übereinstimmen. Ansonsten kann das Finanzamt Geld von Ihnen verlangen oder Strafen verhängen. Deshalb ist es in der Gastronomie besonders wichtig, dass die Kassenaufzeichnungen gewissenhaft und korrekt geführt werden.

#Tipp4

Melden Sie auch Aushilfen, die umsonst bei Ihnen einspringen an. Es gilt eine Sofortmeldeplicht. Diese können Sie auch ganz einfach im Internet ausfüllen. Geschieht dies nicht und steht der Zoll vor Ihrer Tür, kann das teuer werden.

#Tipp5

Denken Sie auch daran die Sachentnahmen. Diese sind nämlich zu versteuern. Es wurden vom Finanzministerium Sachbezugswerte festgelegt. Diese liegen 2018 für eine Person ohne Umsatzsteuer bei:  3.030,00 Euro.

#Tipp6

Achten Sie schon bei Ihrem Finanzplan, den Sie in Ihrem Businessplan aufgestellt auf die Steuern. Für kleine Unternehmen und Freiberufler gilt folgende Faustformel: Betriebliche Einnahmen abzüglich betrieblicher Ausgaben ergibt den Gewinn (oder Verlust). Bei uns bekommen Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Businessplan – Einfach hier klicken!

 

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Experten für Ihre Steuer

Dieser Artikel war eine gute Anregung für sie aber Sie wünschen sich persönliche Beratung? Dann haben wir noch einen guten Extratipp für Sie! Die GastroPiraten beraten Sie als Gastronom gerne zum Thema Steuern. Hier geht es zum Kontaktformular!

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